Verkaufs- und Lieferbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Sämtliche Verträge sowie Lieferungen und Leistungen der Harms & Steder Handelsgesellschaft mbH (H&S) erfolgen ausschließlich gemäß dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Etwaige Einkaufsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, es sei denn, wir (H&S) stimmen ihnen ausdrücklich zu. Andere abweichende
Bedingungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
I. Allgemeiner Teil
Die Bedingungen in diesem Allgemeinen Teil gelten, soweit nicht gemäß den Sonderregelungen in Teil II A. und B. einzelne abweichende Regeln gelten.
1. Vertragsschluss
An schriftliche Angebote halten wir uns für sieben Tage ab Angebotsdatum gebunden, es sei denn, im Angebot selbst ist eine andere Bindefrist angegeben oder es ist freibleibend. Mündliche
Angebote können nur sofort angenommen werden. Irrtümer bleiben vorbehalten.
2. Zahlungsbedingungen
Angegebene Preise verstehen sich gegenüber Kaufleuten grundsätzlich ab Lager, folglich zzgl. Transportkosten, Transportversicherung, Zöllen (falls anwendbar) und Steuern/Mwst.;
angegebene Preise verstehen sich gegenüber Verbrauchern grundsätzlich zzgl. Versandkosten und inklusive MwSt., es sei denn, es sind andere Bedingungen angegeben. Rechnungen sind
grundsätzlich sofort und ohne Abzug fällig und zahlbar. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten, gerichtlich festgestellt oder von uns
schriftlich anerkannt ist.
Ab dem Tage der Fälligkeit, spätestens mit Eintritt des gesetzlichen Verzugs nach §286 BGB, werden unsere Forderungen gem. §288 BGB verzinst, aktuell mit einem Zins von neun
Prozentpunkten über Basiszins, soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann handelt (Fälligkeitszinsen); ist der Vertragspartner ein Verbraucher, beträgt der Zinssatz bei
fälligen Forderungen fünf Prozentpunkte über dem Basiszins. Unsere Kosten für Mahnungen an Verbraucher geben wir in üblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von EUR 7,50 für jede
Mahnung an unseren Vertragspartner weiter. Bei Zahlungsverzug eines Kaufmanns erheben wir eine Pauschale gem. § 288 (5) BGB. Ihm bleibt es nachgelassen nachzuweisen, ein Aufwand
bzw. Schaden sei nicht oder nur in einem wesentlich geringeren Umfang entstanden. Der Ersatzanspruch weiterer Aufwendungen aus dem Forderungseinzug bleibt vorbehalten. Bestehen
begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners, bedingen wir uns ein Zurückbehaltungsrecht aus bis alle Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung/demselben rechtlichen Verhältnis erfüllt worden sind (§273 BGB). Eingehende Zahlungen gleichen zunächst etwaige Zinsen und Kosten und dann Hauptforderungen in
chronologischer Reihenfolge, beginnend mit der ältesten, aus. Dem Vertragspartner steht bei einem fälligen Saldo aus der Geschäftsbeziehung kein Leistungsbestimmungsrecht zu, § 366 BGB
wird abbedungen.
3. Lieferung/Rücktritt
Die Lieferung erfolgt, soweit es sich bei unserem Vertragspartner nicht um einen Verbraucher handelt, auf Gefahr des Vertragspartners. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer, Spediteur,
Frachtführer oder sonstige Beförderungsperson geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Vertragspartner
über. Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich, es sei denn, ein Liefertermin ist von uns ausdrücklich schriftlich zugesagt worden. Teillieferungen sind zulässig. Ist ein Artikel nicht sofort
lieferbar, so wird dieser bei Verfügbarkeit nachgesandt. Die Lieferung erfolgt unverzüglich, solange der Vorrat reicht. Bei seltenen Artikeln und Artikeln mit hoher Nachfrage behalten wir uns
eine Mengenkürzung vor. Dem Vertragspartner entsteht daraus kein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Bei ausbleibender Lieferung hat uns der Käufer durch textliche Mahnung in Verzug
zu setzen und kann erst nach Verstreichen einer angemessenen Nacherfüllungsfrist vom Vertrag zurücktreten; dies jedoch nur, wenn die Gründe des Lieferverzugs durch uns zu vertreten
sind. Bei individuell für den Kunden produzierter Ware (z.B. durch Logo-Aufbringung) ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadenersatz durch den
Käufer ist, soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann handelt, ausgeschlossen. Bei Weinen oder Spirituosen sind Jahrgangs- oder Altersangaben nicht bindend, wir liefern
immer den bei uns aktuell verfügbaren Jahrgang aus. Sollte bei einem Wein ein Jahrgangswechsel stattgefunden haben, liefern wir den Folgejahrgang aus, es sei denn, der Vertragspartner
erwähnt in seiner Bestellung ausdrücklich, dass nur ein bestimmter Jahrgang gewünscht oder ein Folgejahrgang nicht gewünscht wird.
4. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Vertragspartner ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu
veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich
Mehrwertsteuer). Wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet dieser Abtretung bleiben wir aber weiterhin zur Geltendmachung und zur Einziehung der Forderung bei unserem Vertragspartner
berechtigt.
5. Gewährleistung
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann, so hat dieser bei der Warenannahme der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§377 ff. HGB nachzukommen und Mängel
bzw. Fehllieferung uns gegenüber unverzüglich textlich zu rügen. Bei Neuwaren beträgt die Gewährleistungsfrist bei Handelskäufen ein Jahr bei, bei Verbraucherkäufen beträgt sie zwei Jahre.
Die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Kaufgegenständen beträgt ein Jahr bei Verbrauchern, bei Handelskäufen ist sie ausgeschlossen.
6. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners uns gegenüber sind – soweit gesetzlich möglich - ausgeschlossen, es sei denn, wir oder Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen handelten vorsätzlich
oder grob fahrlässig oder verletzten eine Kardinalpflicht des Vertrages oder das Leben, den Körper oder die Gesundheit des Vertragspartners. Die Haftung von uns ist hinsichtlich
Mängelfolgeschäden (Vermögens- und Sachschäden) für nicht voraussehbare, vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen, d.h. der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss
vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
7. Datenschutz
Wir speichern die für die Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses anfallenden Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Mit Bestellung erteilt der Besteller sein Einverständnis.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bentwisch. Gerichtsstand ist Rostock, soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann handelt.
9. Salvatorische Klausel/Nebenabreden
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und
Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen in Teil I und Teil II unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit nur rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die ursprüngliche Bedingung gewollt hatte. Entsprechendes gilt bei
Vertragslücken. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen, es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
II. Sonderreglungen
A. Sonderreglungen für die Überlassung von technischen Geräten im Rahmen einer Leihe oder Miete und Lieferung dazugehöriger Füll- und Verbrauchsprodukte
Der nachfolgende Teil ergänzt die Regelungen in Absatz I. in Bezug auf eine Geräteüberlassung (Kaffee-, Tafelwassermaschine, Schanksysteme o.ä.) und die Lieferung dazugehöriger Produkte.
1. Vertragsschluss
Mit Unterzeichnung eines „Lieferantrags“ oder Bestätigung eines Angebots – dies kann auch konkludent durch Zulassung der Aufstellung eines Geräts erfolgen - gibt der Vertragspartner ein
Angebot zum Abschluss einer Liefervereinbarung ab. Wir sind berechtigt, das Angebot binnen zehn Werktagen ab Kenntnis anzunehmen. Die Annahme kann stillschweigend, schriftlich durch
Übersendung des gegengezeichneten Lieferantrags/der Liefervereinbarung oder konkludent durch das Aufstellen des jeweiligen Geräts, ggfs. der jeweiligen Geräte, erfolgen. Die Ablehnung
eines Lieferantrags teilen wir textlich innerhalb der genannten Frist von zehn Werktagen mit.
2. Gegenstand der Vereinbarung, Nutzung, Wartung und Reparatur
Wir stellen dem Vertragspartner die in der Liefervereinbarung oder dem Lieferantrag bezeichneten Geräte in der vereinbarten Anzahl zur Verfügung. Wir führen während der Leih-, Miet-,
Leasing- oder Nutzungslaufzeit mit Ausnahme von Desinfektions-, Reinigungs- und Entkalkungsarbeiten alle innerhalb von zwölf Monaten ab Aufstellung (Gewährleistung) durch natürlichen
Verschleiß auftretenden Reparaturen ausschließlich erforderlicher Ersatzteile ohne Berechnung, diese nach Ablauf von zwölf Monaten mit Berechnung, aus. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, in einem Zyklus von nach unserer Wahl mindestens drei Monaten Reinigungs- und Entkalkungsarbeiten durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten durchführen zu lassen.
Ferner ist der Vertragspartner verpflichtet, bei Rückgabe eines Geräts dieses durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten (end)reinigen und desinfizieren zu lassen. Die Kosten trägt
jeweils der Vertragspartner.
3. Laufzeit und Kündigung
Die Vereinbarung zur Nutzung sowie die Verpflichtung zur Abnahme von Wartungs- und Reparaturleistungen sowie für die Abnahme von Füllprodukten wird auf einen vereinbarten
Mindestzeitraum geschlossen, z.B. in Form eines Leih- oder Mietverhältnisses oder bei vermittelten Leasingverträgen (auch mit Dritten) für die Dauer des Leasingvertrags. Sie verlängert sich
bei einem Leih- oder Mietvertrag jeweils um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit, wenn nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Monaten vor dem jeweiligen Vertragsablauf schriftlich
gekündigt wird, es sei denn, es ist eine kürzere Kündigungsfrist schriftlich vereinbart oder von uns zugebilligt. Unbefristete Leih- oder Mietverträge oder Nutzungsverhältnisse können
beidseitig mit einer Frist von drei Monaten zum Halb- oder Kalenderjahresende schriftlich (Empfangsadresse: Harms & Steder Handelsgesellschaft mbH, Hansestrasse 19, 18182 Bentwisch)
gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Bei Leasingverträgen mit Dritten gilt die Kündigungsfrist der Leasinggesellschaft aus dem separat
abzuschließenden Leasingvertrag. Der Vertragspartner erkennt an, dass seine Verpflichtung zur Abnahme von Wartungs- und Reparaturleistungen sowie für Produktabnahmen von H&S in
jedem Fall immer zeitlich kongruent zu Leih-, Miet- oder Leasingverträgen (auch mit Dritten) oder sich anschließenden Nutzungsverhältnissen bestehen. Kündigt der Vertragspartner einen
Leasing- oder – nach dessen Ende – den anschließenden Miet- oder Nutzungsvertrag mit einer Leasinggesellschaft, erwerben wir die Vertragsgegenstände durch Rückkauf von der
Leasinggesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs. Eine Rückgabe der Vertragsgegenstände gem. Ziff. 6 hat daher regelmäßig an uns zu erfolgen. Vom Zeitpunkt des Vertragsendes bis
zur vollständigen Rückgabe aller Vertragsgegenstände (s.a. Ziff. 6) entsteht ein Nutzungsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner/Nutzer. Das gewöhnliche Nutzungsentgelt
entspricht in der Höhe regelmäßig der bislang vom Vertragspartner entrichteten Leasing-, Miet- oder Nutzungsrate. Es wird nach unserer Wahl monatlich oder quartalsweise berechnet und
fällig. Nach unserer Wahl können wir die Geräte dem Vertragspartner gem. Ziff. 6 durch Übersendung einer Rechnung zum Kauf anbieten. Der Vertragspartner nimmt das Kaufangebot zu den
in Ziff. 6 beschriebenen Bedingungen an.
4. Abnahmeverpflichtung und Lieferung
Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine bestimmte Menge der mit dem Gerät zu verarbeitenden Produkte (z.B. Kaffee und andere Füllprodukte oder Wasser in 18,9l Flaschen) abzunehmen.
Eventuelle Mengendifferenzen zwischen den von uns bezogenen Produkten mit ihren jeweiligen Inhalts-/Mengeneinheiten und der rechnerisch ermittelten verpflichtenden
Mindestbezugsmenge werden dem Vertragspartner mit EUR 0,10 pro Tasseneinheit (i.d.R. à 125ml) in der Produktgruppe Kaffee bzw. EUR 0,12 pro Bechereinheit (i.d.R. à 200ml) in der
Produktgruppe Wasser als Vertragsstrafe berechnet, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf. Vom Vertragspartner zugesicherte tägliche Abnahmemengen beziehen sich auf
Kalendertage. Die Belieferung der mit dem Gerät zu verarbeitenden Produkte erfolgt durch uns in periodischen Abständen im Rahmen einer optimierten Tourenplanung, grundsätzlich also
ohne Anforderung durch den Vertragspartner. Bei einer direkten Warenbestellung des Vertragspartners erfolgt die Belieferung durch uns oder einen Erfüllungsgehilfen unverzüglich, sobald
sich die bestellte Ware am Lager befindet. Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit den gesamten Bedarf an Produkten, die in den zur Verfügung gestellten Geräten
verarbeitet werden, ausschließlich von uns zu den jeweils gültigen Listenpreisen, ggfs. abzüglich vereinbarter Nachlässe, zu beziehen, da die Geräte speziell für den Gebrauch der von uns
angebotenen Produkte eingestellt und dosiert sind. Die Verarbeitung anderer Produkte kann Störungen hervorrufen und elektronisch festgestellt werden. Der Vertragspartner verpflichtet
sich, für den Fall, dass er Fremdprodukte verwendet, für jeden einzelnen Fall der Fremdverwendung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 100,00 zu bezahlen. Dem Vertragspartner bleibt es
nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Kaution
Leistet der Vertragspartner für Leih- und Mietgegenstände eine Kaution oder eine Pfandzahlung, wird diese unverzinslich behandelt. Bei Vertragsende und nach Rückgabe des mängelfreien
Gerätes erstatten wir die Kaution innerhalb einer angemessenen Frist unbar zurück. Für Kohlensäureflaschen, die dem Vertragspartner von uns oder Dritten zur Verfügung gestellt werden,
können nach Ablauf eines mietfreien Grundnutzungszeitraums (i.d.R. 180 Tage) tägliche Mietkosten durch den Gaslieferanten anfallen, die wir zzgl. eines Aufschlags an den Vertragspartner
weiterbelasten können. Die Kohlensäureflaschen sind durch Seriennummer identifizierbar. Alternativ können Kohlensäureflaschen auch mit einem einmaligen Pfandbetrag belegt werden,
der nach (endgültiger) Rückgabe erstattet wird.
6. Rückgabe der Geräte
Im Falle der Beendigung eines Vertrags- oder Nutzungsverhältnisses, gleich aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt, hat der Vertragspartner das jeweilige Gerät in einwandfreiem,
gepflegten und betriebsbereiten Zustand, von der üblichen Abnutzung abgesehen, frachtfrei und auf eigenes Risiko termingerecht zum Beendigungszeitpunkt – bei einer außerordentlichen
Kündigung unverzüglich - an unserem Firmensitz (Empfangsadresse: Harms & Steder Handelsgesellschaft mbH, Hansestraße 19, 18182 Bentwisch) zurückzugeben. Das Gerät/die
Mietsache(n) ist/sind vollständig, d.h. einschließlich aller Zusatzeinrichtungen, Maschinenelementen und Installationszubehöre zurückzugeben. Bei unvollständiger Rückgabe werden
fehlende Komponenten dem Vertragspartner zum jeweiligen Marktwert berechnet. Eine spätere/nachträgliche Rückgabe wird nicht berücksichtigt. Bei Rückgabe mangelbehafteter
Vertragsgegenstände können wir vom Vertragspartner die Beseitigung von solchen Mängeln, die nicht auf normalem Verschleiß beruhen, verlangen oder nach unserer Wahl selbst auf Kosten
des Vertragspartners beseitigen bzw. durch Dritte beseitigen lassen. Erfolgt die Rückgabe nicht oder nicht zum Beendigungszeitpunkt, so können wir den Vertragsgegenstand nach unserer
Wahl dem Vertragspartner durch Übersendung einer Rechnung zum Kauf anbieten oder gem. Ziff. 3 den Vertragsgegenstand im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses dem Vertragspartner
weiter überlassen. Im Fall des Verkaufs an den Vertragspartner ermittelt sich der Kaufpreis vom ursprünglichen Listenneupreis abzüglich einer Abnutzungspauschale in Höhe von 10% pro
vollem Vertragsjahr (ggfs. anteilig nach Monaten berechnet), maximal jedoch 50%, zzgl. MwSt. Der gleiche Wertermittlungsansatz gilt auch bei Verlust oder Zerstörung eines Geräts. Dem
Vertragspartner bleibt es nachgelassen, nachzuweisen, ein Schaden sei nicht oder nur in einem wesentlich geringeren Umfang entstanden. Auf expliziten Wunsch und nach Auftrag des
Vertragspartners können wir auch die Abholung des Vertragsgegenstands entgeltlich übernehmen. Nach Vertragsbeendigung und Rücknahme aller Geräte erstellen wir eine Endabrechnung,
in der insbesondere auch über die letzten Lieferungen, Bezugsmengendifferenzen, Endreinigung, Kaution usw. abgerechnet wird. Abrechnungen erfolgen immer auf das Ende eines
Kalendermonats, es sei denn, in der Rechnung selbst ist ein anderer Zeitpunkt angegeben. Lässt sich der Vertragsgegenstand nach Rücknahme nicht mehr verwerten, trägt der Vertragspartner
die Entsorgungs- und Vernichtungskosten, begrenzt auf das 3,5-fache einer monatlichen Miet-, Leasing- oder Nutzungsentgeltsrate (inkl. Mwst.).
7. Zahlungsbedingungen
Mieten oder Nutzungsentgelte werden für einen zukünftigen Nutzungszeitraum im Voraus berechnet und fällig, es sei denn, im Rechnungstext ist ein anderer Zeitraum angegeben.
B. Besondere Bedingungen für den Verkauf und die Montage von Schwimmbecken (Geschäftsbereich mv-pools/Desjoyaux)
1. Bestellungen
Bestellungen führen nur im Falle ihrer Annahme durch eine Auftragsbestätigung (schriftlich oder textlich) oder durch Übersendung einer Abschlagsrechnung konkludent zu einem wirksamen
Vertrag. Die Bestellung des Kunden betrifft allein die Lieferung von Waren, nicht dagegen deren Einbau, außer dies wurde explizit im Kaufvertrag vereinbart.
2. Preise und Zahlung
Die angegebenen Preise gelten ab Werk in La Fouillouse/Frankreich (für die Poolstruktur) bzw. ab Werk des Herstellers bei Zubehör und schließen Versandkosten nicht mit ein. Im Angebot
genannte Transportkosten sind immer vorläufig und geschätzt und werden erst nach durchgeführten Transporten festgestellt und abgerechnet. Wurde im Kaufvertrag keine andere Regelung
vereinbart, so hat der Kunde bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von mind. 50% des Kaufpreises gegen Rechnungslegung zu zahlen. Bei Lieferung wird die nächste Rate in der
gleichen Höhe fällig.
3. Lieferung
Liefertermine und -fristen sind unverbindlich. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Anlieferung der bestellten Waren problemlos möglich ist. Transportschäden sind bei der
Entladung dem Frachtführer anzuzeigen. Auch zugesagte Liefertermine können sich bei einer durch den Kunden verursachten Verzögerung verschieben, ohne dass daraus Ansprüche für den
Kunden erwachsen. Dies gilt auch für Auftragnehmer, die dem Einflussbereich des Kunden zuzuordnen sind, z.B. Tiefbauunternehmen, Spediteure etc.
3.a. Mitwirkungspflichten des Kunden
Die Beschaffung und Kostenübernahme von Beton, Betonpumpe, elektrischer Verteilung bis zum Steuerungskasten des Pools, einer Einhausung dieser Steuerungs- und auch
Wasseraufbereitungsgeräte (z.B. Salzelektrolyse, Frostwächter etc.), die elektrische Inbetriebnahme und das Beschaffen von Poolfüllwasser sowie die Planung und die Vornahme des
Bodenaushubs obliegen grundsätzlich dem Kunden. Im Rahmen von Beauftragungen können wir den Kunden unterstützen, detaillierte Planungsleistungen – insbesondere auch die Planung
und Beratung für Folgegewerke Dritter (z.B. Tief- oder Gartenbauunternehmen) - gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang.
4. Gewährleistung
Im Falle eines Mangels der Kaufsache hat der Kunde die Pflicht, H&S in schriftlicher oder textlicher Form unverzüglich zu benachrichtigen. H&S ist berechtigt, die Beseitigung des Mangels –
so er durch H&S zu vertreten ist - durch Ersatzlieferung oder Reparatur vorzunehmen; die Entscheidung darüber liegt bei H&S. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl,
hat der Besteller nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrags (Rücktritt). Das Rücktrittsrecht besteht allerdings dann nicht,
wenn der Rücktritt in Anbetracht der Folgen der Rückabwicklung unangemessen wäre. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann, so hat dieser bei der Warenannahme
der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§377 ff. HGB nachzukommen und Mängel bzw. Fehllieferung uns gegenüber unverzüglich textlich zu rügen. Bei Neuwaren beträgt die
Gewährleistungsfrist bei Handelskäufen ein Jahr bei, bei Verbraucherkäufen beträgt sie zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Kaufgegenständen beträgt ein Jahr bei
Verbrauchern, bei Handelskäufen ist sie ausgeschlossen.
5. Haftungsbeschränkungen und -ausschluss
Der Bodenaushub ist durch den Besteller oder durch einen von ihm zu beauftragenden Dritten vorzunehmen, es sei denn, dass zwischen den Parteien explizit etwas anderes vereinbart wurde.
H&S übernimmt keine Haftung für die richtige Ausführung. Kann bei Anlieferung des Pools eine Montage nicht erfolgen, da der Aushub nicht korrekt oder nicht vollständig erstellt wurde,
haftet H&S nicht für daraus entstehende Verzögerungen oder Aufwendungen/Kosten, die daraus entstehen können, z.B. manuelle Nacharbeiten, neuer Montagetermin, An-/Abreise,
Leerlaufzeiten. Es können daraus Kosten für den Besteller erwachsen. Schadenersatzansprüche gegen H&S sind – soweit gesetzlich möglich - ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz,
grobe Fahrlässigkeit, das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Im Geschäftsverkehr (B2B) ist die Haftung hinsichtlich
Mängelfolgeschäden (Vermögens- und Sachschäden) ausgeschlossen. Bei Verbraucherkäufen ist sie auf die Mängelbeseitigung am schadenverursachenden Kaufgegenstand beschränkt, es sei
denn Mängelfolgeschäden betreffen die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. H&S übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich aus dem laufenden Betrieb des Schwimm- oder
Badebeckens ergeben. H&S übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf unzureichende Hygiene-, Desinfektions- oder Kontrollmaßnahmen beim Betrieb eines Beckens zurückzuführen
sind.
Stand: 01.01.2023 |
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